Ihr Ziel ist unser Ziel.

AHW Rohrhandel GmbH
Hagenbacher Straße 2
74177 Bad Friedrichshall

Telefon: +49 7136 / 96 19 3 – 80 Telefax: +49 7136 / 96 19 3 – 89

Qualität zeigt sich nicht immer auf den ersten Blick. Aber am Ende zahlt sie sich immer aus.

AGB

AHW Rohrhandel GmbH

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen – Stand Juli/2010 I. Geltung

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen.Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Garantien, Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.

II. Preise

1. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab Werk oder ab Lager zuzüglich Frachten, Mehrwertsteuer und Einfuhrabgaben.

2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

3. Bei Streckengeschäften sind wir zu einer Anpassung des vereinbarten Preises auch dann berechtigt, wenn und soweit sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung die Preise oder Preisbestandteile des mit der Lieferung beauftragten Werkes ändern.

III. Zahlung und Verrechnung

1. Soweit nichts Anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen am 15. des der Lieferung folgenden Monats fällig. Bei Versendungsverkäufen tritt an die Stelle der Lieferung der Tag, an dem die Ware auftragsgemäß dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst mit dem Transport beauftragten Person übergeben oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde.

2. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fällig-keitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.

5. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

IV. Lieferfristen und -termine

1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.

2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.

3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absen-dung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten bereits mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenund Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen,
nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

8. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Güten, Maße und Gewichte

Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Beschaffenheitsangaben, Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig wie Angaben zum Ursprung der Ware, Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie “Ü”-Zeichen, CE und GS.

 

2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach den einschlägigen Normen ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). Gewichtsabweichungen bis zu 0,5 % berechtigen nicht zur Beanstandung.

3. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern keine Einzelverwiegung vereinbart ist, gilt das Gesamt gewicht der Lieferung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

VII. Abnahmen

1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.

2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

VIII. Versand,

Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung

1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Orte in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben.

4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-HausLieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.

5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handels- üblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen sind bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.

7. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

8. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

IX. Haftung für Sachmängel

1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Beund Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.

2. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Ware liefern (Ersatzlieferung, beides Formen der Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der
Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit diese im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Wert der mangelfreien Ware, angemessen sind, maximal jedoch bis zum doppelten Wert der mangelfreien Ware im Zeitpunkt der Lieferung. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde, übernehmen wir nicht.

4. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

5. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

6. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.

X. Schadensersatz und Verjährung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und
auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen.

XI. Unzulässige Weiterlieferung/Fehlleitung

1. Erzeugnisse, die nicht ausdrücklich zum Export in Drittländer verkauft sind, dürfen nicht in unverarbeitetem Zustand in Länder außerhalb des Wirtschaftsgebietes der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden. Auf unser Verlangen hat der Käufer den Verbleib der Ware nachzuweisen.

2. Verstößt der Käufer gegen diese Verpflichtungen, so hat er uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen. Wir sind berechtigt, statt dessen Ersatz des tatsächlichen Schadens zu verlangen.

3. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass Erzeugnisse an keinen anderen Bestimmungsort und zu keinem anderen Empfänger gelangen, als er mit uns vereinbart hat.

4. Verstößt der Käufer gegen diese Verpflichtung und
– zieht daraus einen ungerechtfertigten Vorteil bei der Frachtberechnung, so hat er uns eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Wertes dieses Vorteils zu zahlen;
– zieht daraus einen ungerechtfertigten Preisvorteil, so hat er uns eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Wertes dieses Vorteils zu zahlen.
5.Auf unser Verlangen hat der Käufer nachzuweisen, dass er die in Absatz 1 genannte Verpflichtung erfüllt hat.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für Lieferungen ist das Werk oder der Ort, wo sich die Ware im Zeitpunkt des Kaufvertrages befindet. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl München oder der Sitz des Käufers.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gelten ebenfalls ergänzend mit der Maßgabe, dass wir insbesondere nur in dem in Abschnitten IX und X näher beschriebenen Umfang haften.